Anforderung
GDPdUGrundsätze zum Datenzugriff und zurPrüfbarkeit digitaler
Unterlagen
Inhaltsverzeichnis Seite
- Grundlagen GDPdU
- Wahlrecht beim Datenzugriff durch die Betriebsprüfung
- Unmittelbarer Datenzugriff
- Allgemeines
- Konsequenzen
- Fragestellungen
- Mittelbarer Datenzugriff
- Allgemeines
- Konsequenzen
- Fragestellungen
- Datenträgerüberlassung
- Allgemeines
- Konsequenzen
- Fragestellungen
- Steuerlich relevante Daten
- Begriffsdefinition
- Konsequenzen
- Fragestellungen
- Maschinelle Auswertbarkeit
- Begriffsdefinition
- Konsequenzen
- Fragestellungen
- Archivierungs- und Aufbewahrungsanforderungen
- Allgemeines
- GDPdU-Anforderungen an ein Archivsystem
- Aufbewahrungsfristen
- Archivierung digitalisierter Daten in
nicht maschinell auswertbaren Formaten
- Archivierung von E-Mails
- Archivierung hausinterner Zwischenformate
- Maschinelle Datenauswertbarkeit nach
Konvertierung in anderes IT-System
- Verschlüsselung von Daten im Archiv
- Zulässige Speichermedien
- Nutzbarkeit von Auswertungen des betrieblichen
IT-Systems
- Nicht zur Weiterverarbeitung geeignete
Unterlagen
- Konsequenzen
- Fragestellungen
- Sonstiges
- Nutzung für versehentlich überlassene
Daten
- Download von Daten aus dem IT-System
- Datenzugriffsrecht auf Daten vorangegangener
Wirtschaftsjahre
- Sanktionen bei Nichterfüllung der Anforderungen
der "GDPdU"
- Datenträgerüberlassung und Prüfsoftware
der Finanzverwaltung
- Zweifelsfragen
1 Grundlagen GDPdU
1) Die "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit
digitaler Unterlagen (GDPdU)" vom 16. Juli 2001 (BStBl I S.
415) sehen vor, daß die Finanzverwaltung wahlweise Zugriff
auf die Produktivsysteme, die steuerlich relevante Daten verwalten,
nehmen oder die Herausgabe von Daten in maschinell lesbarer Form
verlangen kann. Neben den gespeicherten steuerlich relevanten Unterlagen
sind auch alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen
bereitzustellen. Dies gilt nicht für Daten, die vor dem 01.01.2002
archiviert wurden.(!) Eine Vorlage von Unterlagen in ausgedruckter
Form ist nicht mehr zulässig, soweit die Daten schon einmal
in digitaler Form vorlagen.
2) Nachfolgend werden die wesentlichen Bereiche der GDPdU benannt,
daraus resultierende Konsequenzen aufgezeigt und konkrete Fragestellungen
formuliert.
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2 Wahlrecht beim Datenzugriff durch die Betriebsprüfung
3) Beim Datenzugriff kann der Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung
nach pflichtgemäßem Ermessen auch kumulativ den "unmittelbaren
Datenzugriff", den "mittelbaren Datenzugriff" oder
die "Datenträgerüberlassung" wählen. Ein
"Remote-Zugriff" auf das betriebliche IT-System ist hingegen
ausdrücklich ausgeschlossen.
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2.1 Unmittelbarer Datenzugriff
2.1.1 Allgemeines
4) Der "unmittelbare Datenzugriff" beinhaltet den Nur-Lesezugriff
auf IT-Systeme durch den Prüfer zur Prüfung der Buchhaltungsdaten,
Stammdaten und Verknüpfungen (beispielsweise zwischen den Tabellen
einer relationalen Datenbank). Darunter fällt auch die Nutzung
vorhandener Auswertungsprogramme des betrieblichen IT-Systems zwecks
Filterung und Sortierung der steuerlich relevanten Daten.
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2.1.2 Konsequenzen
5) Bei Auswahl des unmittelbaren Zugriffs hat der Steuerpflichtige
einen Benutzer einzurichten, der nur (!) Lesezugriff auf die relevanten
Daten gewährt. Ansonsten kann der Prüfer die Erkenntnisse
aus darüber hinausgehenden Zugriffsmöglichkeiten verwenden;
für die Zerstörung von Datenbeständen durch den Prüfer
wegen einer Updateberechtigung haftet allerdings der Buchführungspflichtige!
6) Dabei wird vorausgesetzt, daß die Daten in einer verarbeitungsfähigen
(maschinell auswertbaren) Form vorliegen. Die (bereits programmierten)
Auswertungsmöglichkeiten sollen zumindest die Optionen beinhalten,
die im Standard der datenerzeugenden Anwendung vorhanden sind. Dies
bedeutet, daß
- entweder das ursprüngliche Anwendungssystem mit den Daten
des Prüfungszeitraumes zur Verfügung steht oder
- die Daten des Prüfungszeitraumes auf einem anderen revisionssicheren
Datenhaltungssystem vorgehalten werden und mit Hilfe von speziellen
Auswertungen, die den Standardauswertungen des Anwendungssystems
nachgebildet sind, ausgewertet werden können.
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2.1.3 Fragestellungen
7) Kann bei der Gesellschaft ein unmittelbarer Datenzugriff (d.h.
Nur-Lesezugriff) auf das produktive IT-System für die Betriebsprüfung
selbst bereitgestellt werden?
8) Ist es möglich einen geeigneten Benutzerstammsatz zu generieren,
der ausschließlich über eingeschränkte, d.h. Nur-Leseberechtigungen
verfügt?
9) Steht entweder das ursprüngliche IT-System mit den Daten
des Prüfungszeitraums (10 Jahre) oder ein anderes revisionssicheres
Datenhaltungssystem mit speziellen Auswertungsmöglichkeiten,
die den Standardauswertungen des IT-Systems nachgebildet sind, zur
Verfügung?
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2.2 Mittelbarer Datenzugriff
2.2.1 Allgemeines
10) Beim "mittelbaren Datenzugriff" müssen die steuerlich
relevanten Daten entsprechend den Vorgaben des Prüfers vom
Unternehmen oder einem beauftragten Dritten maschinell ausgewertet
werden, um anschließend einen Nur-Lesezugriff durchführen
zu können. Verlangt werden darf aber nur eine maschinelle Auswertung
mit den im IT-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten.
Die Kosten der maschinellen Auswertung hat das Unternehmen zu tragen.
Darüber hinaus sind die Unternehmen zur Unterstützung
des Prüfers durch mit dem IT-System vertrauten Personen verpflichtet.
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2.2.2 Konsequenzen
11) Bei der Auswahl des mittelbaren Zugriffs hat der Steuerpflichtige
einen Mitarbeiter bereitzustellen, der dem Prüfer Auswertungen
auf spezifizierte Anforderung zur Verfügung stellt.
12) Dabei wird vorausgesetzt, daß die Daten in einer verarbeitungsfähigen
(maschinell auswertbaren) Form vorliegen. Die (bereits programmierten)
Auswertungsmöglichkeiten sollen zumindest die Optionen beinhalten,
die im Standard der datenerzeugenden Anwendung vorhanden sind. Dies
bedeutet, daß
- entweder das ursprüngliche Anwendungssystem mit den Daten
des Prüfungszeitraumes zur Verfügung steht oder
- die Daten des Prüfungszeitraumes auf einem anderen revisionssicheren
Datenhaltungssystem vorgehalten werden und mit Hilfe von speziellen
Auswertungen, die den Standardauswertungen des Anwendungssystems
nachgebildet sind, ausgewertet werden können.
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2.2.3 Fragestellungen
13) Kann ein Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, der
dieser Anforderung gerecht wird?
14) Welche Person steht bei dieser Form des Datenzugriffs der Betriebsprüfung
als Ansprechpartner zur Verfügung (intern oder extern)?
15) Ist die Gesellschaft in der Lage für die vergangenen Wirtschaftsjahre
ein Anwendungssystem bereitzustellen, das die Daten des Prüfungszeitraumes
zumindest so auswerten kann, wie das ursprüngliche Anwendungssystem?
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2.3 Datenträgerüberlassung
2.3.1 Allgemeines
16) Bei der "Datenträgerüberlassung" sind der
Finanzbehörde mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen
alle zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen (z.B. über
die Dateistruktur, die Datenfelder sowie interne und externe Verknüpfungen)
in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Dies
gilt auch in den Fällen, in denen sich die Daten bei Dritten
befinden.
17) Entgegen anderslautenden Darstellungen kann die Finanzbehörde
auch weitere Datenträger mit bislang nicht bereitgestellten
steuerrelevanten Daten verlangen.
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2.3.2 Konsequenzen
18) Als verbreitete und kostengünstige Datenträger akzeptiert
die Finanzverwaltung CD-ROM's und DVD's im ISO-Standard. Über
diese Datenträger hinaus können bei der Datenträgerüberlassung
auch Disketten verwendet werden, sofern diese das Dateisystem "MS-DOS"
oder "FAT" enthalten.
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2.3.3 Fragestellungen
19) Können die Daten auf den oben genannten Datenträgern
zur Verfügung gestellt werden?
20) Hat sich die Gesellschaft mit der Möglichkeit der technischen
Bereitstellung der steuerlich relevanten Daten auseinandergesetzt?
21) Ist der "Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung"
bekannt und hat sich die Gesellschaft mit den darin definierten
Anforderungen auseinandergesetzt?
22) Werden zusammen mit dem /den Datenträger(n) notwendige
Informationen (z.B. über die Dateistruktur, die Datenfelder
sowie interne und externe Verknüpfungen) in maschinell auswertbarer
Form bereitgestellt?
23) Ist sichergestellt, daß die Finanzbehörden nicht
die Möglichkeit haben, Daten zwecks Sicherung oder späterer
Weiterverarbeitung von den betrieblichen IT-Systemen herunterzuladen
oder Kopien vorhandener Datensicherungen vorzunehmen?
24) Ist sichergestellt, daß den Finanzbehörden für
vertiefende Prüfungshandlungen auch weitere Datenträger
mit bislang nicht bereitgestellten steuerlich relevanten Daten vorgelegt
werden können?
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3 Steuerlich relevante Daten
3.1 Begriffsdefinition
25) Zu diesem Terminus gibt es keine allgemein gültige Definition.
Je nach Einzelfall können Daten bei einem Steuerpflichtigen
von steuerlicher Bedeutung sein, bei einem anderen jedoch nicht.
Deshalb kann es keine abschließende Festlegung allgemeiner
Art geben. Man kann den Begriff jedoch wie folgt umschreiben: "Steuerlich
relevant" sind Daten immer dann, wenn sie für die Besteuerung
des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können. Nach den GDPdU
ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, die steuerrelevanten Daten
von den anderen abzugrenzen. Er wird sich dabei auch an datenschutzrechtlichen
bzw. besonderen berufsspezifischen Gesichtspunkten orientieren müssen.
Gibt es über diese Abgrenzung Meinungsverschiedenheiten zwischen
Steuerpflichtigen und Steuerprüfer, ist im Einzelfall zu entscheiden,
welche Folgerungen zu ziehen sind.
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3.2 Konsequenzen
26) Die GDPdU sagen nicht enumerativ, welche Daten zur Verfügung
zu stellen sind. Nachfolgend werden allerdings die Mindestinhalte
beispielhaft aufgezählt.
- Strukturinformationen:
-- GDPdUxxx.dtd
-- Index.xml
- Informationsinhalte Finanzbuchhaltung:
-- Mandant
-- Sachkontenstamm
-- Journal
-- Konto
-- KontoVZ
-- Debitor
-- DebitorPosten
-- DebitorVZ
-- Kreditor
-- KreditorPosten
-- KreditorVZ
-- Steuerschlüssel
-- Währung
- Informationsinhalte Anlagenbuchhaltung:
-- Anlagenstammsätze
-- Bestandslisten (Anlagenbestand, Inventurlisten)
-- Stammdaten Abschreibung (AfA-Schlüssel)
-- Bewegungsdaten: Abschreibungen (Normal-, Sonder-, Außerplanmäßige
und Manuelle Abschreibung) und Zuschreibungen
-- Anlagenzu- und -abgänge, Umbuchungen, Anlagenbewegungen
- Informationsinhalte Lohn- und Gehaltsbuchhaltung:
-- Personalstammdaten (unterjährig Historie)
-- Stammdaten Arbeitgeberleistungen (z.B. Zuschüsse, Versicherungen,
Darlehen)
-- Bewegungsdaten Löhne und Gehälter (Entgeltnachweise,
Be- und Abzüge, Lohnkonten,
-- Lohnjournal
-- Stammdaten Reisekosten
-- Bewegungsdaten Reisekosten
- Informationsinhalte sonstige steuerrelevante Vorgänge:
-- E-Mails
-- Handelsbriefe
-- (Preis-)Kalkulationen
-- Schnittstellendateien zur Übernahme in die Finanzbuchhaltung,
soweit die Daten nicht mehr in vollem Umfang im datenliefernden
Vorsystem enthalten sind.
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3.3 Fragestellungen
27) Können zumindest die oben genannten steuerlich relevanten
Daten zur Verfügung gestellt werden?
28) Ist sichergestellt, daß nicht Daten vorgelegt werden,
die entsprechend datenschutzrechtlicher bzw. besonderer berufsspezifischer
Gesichtspunkte nicht vorgelegt werden dürfen bzw. brauchen?
29) Ist sichergestellt, daß auf alle steuerlich relevanten
Datenbestände der vergangenen zehn Wirtschaftsjahre zurückgegriffen
werden kann?
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4 Maschinelle Auswertbarkeit
4.1 Begriffsdefinition
30) Unter dem Begriff "maschinelle Auswertbarkeit" versteht
die Finanzverwaltung den "wahlfreien Zugriff auf alle gespeicherten
Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen
mit Sortier- und Filterfunktionen unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit". Diese
Voraussetzung erfüllt eine Volltextsuche oder "View"-Funktion
regelmäßig nicht.
31) Mangels wahlfreier Zugriffsmöglichkeit akzeptiert die
Finanzverwaltung daher keine Reports oder Druckdateien, die vom
Unternehmen ausgewählte ("vorgefilterte") Datenfelder
und -sätze aufführen, jedoch nicht mehr alle steuerlich
relevanten Daten enthalten. Gleiches gilt für archivierte Daten,
bei denen z.B. während des Archivierungsvorgangs eine "Verdichtung"
unter Verlust vorgeblich steuerlich nicht relevanter, originär
aber vorhanden gewesener Daten stattgefunden hat.
32) Der Finanzverwaltung ist bekannt, daß gerade die Datenträgerüberlassung
dem geprüften Unternehmen erhebliche Probleme bereiten kann.
Bei dieser Form des Datenzugriffs sind dem Prüfer die gespeicherten
steuerlich relevanten Daten samt aller zur Auswertung notwendigen
Informationen wie Formatangaben, Dateistruktur, Felddefinitionen
und Verknüpfungen (beispielsweise zwischen den einzelnen Feldern
der eingesetzten Datenbank) auf einem maschinell verwertbaren Datenträger
zu übergeben. Und zwar auch dann, wenn sich die Daten bei einem
mit der Buchhaltung beauftragten Unternehmen befinden oder von einem
Rechenzentrum zentral Archivierungsdatenträger erstellt und
an den Steuerberater versandt werden.
33) Die angeforderten Strukturinformationen sind hingegen vor allem
kleineren und mittleren Unternehmen häufig nicht bekannt. Die
Finanzverwaltung empfiehlt daher die Verwendung einer einheitlichen
technischen Bereitstellungshilfe zur Format- und Inhaltsbeschreibung
der steuerlich relevanten Daten (Beschreibungsstandard). Ziel ist
die automatisierte Weitergabe aller zur Auswertung vom Prüfer
benötigten Informationen über den Datenbestand, ohne die
geprüften Unternehmen personell und finanziell - beispielsweise
durch Beauftragung externer Softwarespezialisten - über das
unbedingt erforderliche Maß hinaus in Anspruch nehmen zu müssen.
34) Der "Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung"
definiert die Datenimport-Schnittstelle zur automatisierten Übernahme
steuerlich relevanter Daten einschließlich der zur maschinellen
Auswertung erforderlichen Verknüpfungen. Dieser Schnittstelle
können und sollen sich die Softwarehersteller bedienen, um
ihren Kunden die Möglichkeit zur problemlosen Datenübergabe
bei angeforderter Datenträgerüberlassung im Rahmen einer
Außenprüfung zu bieten.
Weitergehende Informationen zum "Beschreibungsstandard für
die Datenträgerüberlassung" stehen auf der Internet-Seite
des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de)
zum Download bereit.
Die aktuelle ausführliche technische Beschreibung kann bei
der Fa. Audicon (www.audicon.net) kostenlos angefordert werden.
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4.2 Konsequenzen
35) Folgende Dateiformate werden von der aktuellen Version der
Prüfsoftware IDEA problemlos gelesen und erfüllen damit
die Voraussetzung der maschinellen Verwertbarkeit im Sinne der GDPdU
? sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen
gleichfalls in maschinell verwertbarer Form bereitgestellt werden:
- ASCII feste Länge
- ASCII Delimited (einschließlich Kommagetrennter Werte)
- EBCDIC feste Länge
- EBCDIC Dateien mit variabler Länge
- Excel (auch ältere Versionen)
- Access (auch ältere Versionen)
- dBASE
- Lotus 123
- ASCII-Druckdateien (plus Info für Struktur und Datenelemente
etc.)
- Dateien von SAP/AIS
- Konvertieren von AS/400 Datensatzbeschreibungen (FDF-Dateien erstellt
von PC Support/400) in RDE-Datensatzbeschreibungen
- Import durch ODBC-Schnittstelle
Andere Dateiformate sind in eines der o. g. Formate zu konvertieren.
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4.3 Fragestellungen
36) Können die oben genannten Dateiformate zur Verfügung
gestellt werden?
37) Besteht die Möglichkeit ein fremdes Datenformat in eines
der oben genannten Datenformate zu konvertieren?
38) Sind vorgelegte bzw. generierte Datenbestände für
die Finanzbehörden maschinell auswertbar?
39) Ist sichergestellt, daß die Finanzbehörden eine
wahlfreie Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbestände besitzen
und insbesondere keine Reports oder Druckdateien vorgelegt bzw.
ausgeführt werden, die vom Unternehmen ausgewählte ("vorgefilterte")
Datenfelder und -sätze ausgeben, jedoch nicht mehr alle steuerlich
relevanten Daten enthalten?
Gleiches gilt für archivierte Daten, bei denen z.B. während
des Archivierungsvorgangs eine "Verdichtung" unter Verlust
vorgeblich steuerlich nicht relevanter, originär aber vorhanden
gewesener Daten stattgefunden hat?
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5 Archivierungs- und Aufbewahrungsanforderungen
5.1 Allgemeines
5.1.1 GDPdU-Anforderungen an ein Archivsystem
40) Sofern ein Archivsystem lediglich zur Archivierung und Wiedereinspielung
von Daten in das Produktivsystem genutzt wird, stellt sich die Frage
nach einer "GDPdU-Konformität" des Archivsystems
nicht, da in diesem Fall der Datenzugriff (alle drei Varianten)
vom Produktivsystem zu realisieren ist.
41) Soll hingegen aus dem Archivsystem heraus der Datenzugriff
erfolgten, gilt folgendes:
Die nach § 147 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung geforderte "maschinelle
Auswertbarkeit" von Daten ist durch ein Archivsystem nur sichergestellt
bzw. gegeben, wenn das Archivsystem in quantitativer und qualitativer
Hinsicht die gleichen Auswertungen ermöglicht als wären
die Daten (einschl. Auswertungstools) noch im Produktivsystem. Für
die Datenträgerüberlassung setzt dies auch voraus, daß
die Daten mit den benötigten Strukturinformationen (s. Abschn.
I Nr. 2 c der GDPdU) des spezifischen Buchhaltung-systems auf maschinell
verwertbaren Datenträgern bereit gestellt werden können.
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5.1.2 Aufbewahrungsfristen
42) Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt weiterhin für
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse,
Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
(Dokumentation), ferner für Buchungsbelege.
Für die übrigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (z.B.
empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten
Handels- oder Geschäftsbriefe) gilt die 6-jährige Aufbewahrungsfrist.
Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind in § 147 Abs.
1 Abgabenordnung, die Aufbewahrungsfristen in § 147 Abs. 3
Abgabenrdnung geregelt.
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5.1.3 Archivierung digitalisierter Daten in nicht
maschinell auswertbaren Formaten
43) Bei der Archivierung muß zwischen der nach wie vor erlaubten
Speicherung entsprechend den "Grundsätzen ordnungsmäßiger
IT-gestützter Buchführungssysteme" (GoBS) von digitalisierten
Unterlagen in maschinell nicht auswertbaren Formaten wie zum Beispiel
tiff oder pdf einerseits und der Archivierung von Buchführungsdaten
andererseits unterschieden werden. Werden Buchführungsdaten
in maschinell nicht auswertbare Formate überführt, kann
auf die Daten nicht mehr wahlfrei zugegriffen werden. So ist bei
einer ausschließlichen Archivierung der Daten im pdf- oder
tiff-Format eine maschinelle Auswertung durch betriebliche Auswertungsprogramme
oder die Prüfsoftware der Finanzverwaltung nicht mehr möglich.
Dies liegt darin begründet, daß diese graphischen Formate
keinerlei Strukturinformationen (Felddefinitionen o.ä.) enthalten.
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5.1.4 Archivierung von E-Mails
44) E-Mails, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind
nach den allgemeinen Vorschriften des § 147 Abgabenordnung
aufzubewahren. Eine (elektronisch übersandte) E-Mail stellt
ein originär digitales Dokument dar, das für den Datenzugriff
im Originalformat maschinell auswertbar vorgehalten werden muß.
Dies gilt beispielsweise für eine per E-Mail übermittelte
Reisekostenabrechnung in einem Tabellenkalkulationsformat.
45) Nach den GoBS (Abschnitt VIII. "Wiedergabe der auf Datenträgern
geführten Unterlagen") sind auch E-Mails als originär
digitale Dokumente mit einem unveränderbaren Index zu versehen,
unter dem das archivierte digitale Dokument bearbeitet und verwaltet
werden kann.
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5.1.5 Archivierung hausinterner Zwischenformate
46) Nicht aufbewahrungspflichtig sind die während der maschinellen
Verarbeitung durch das Buchführungssystem erzeugten Dateien,
sofern diese ausschließlich einer temporären Zwischenspeicherung
von Verarbeitungsergebnissen dienen und deren Inhalte im Laufe des
weiteren Verarbeitungsprozesses vollständig Eingang in die
Buchführungsdaten finden.
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5.1.6 Maschinelle Datenauswertbarkeit nach Konvertierung
in anderes IT-System
47) Bei der Datenkonvertierung zwecks Sicherstellung der maschinellen
Auswertbarkeit durch das - neu angeschaffte - System gehen die Regelungen
zum Datenzugriff vor. Voraussetzung ist jedoch, daß ausschließlich
das Format der Daten umgesetzt, nicht aber eine inhaltliche Änderung
der Daten vorgenommen wurde. Beispielhaft seien an dieser Stelle
die Umsetzung des Datums- und Währungsformats genannt.
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5.1.7 Verschlüsselung von Daten im Archiv
48) Eine Verschlüsselung von Daten darf erfolgen, wenn die
maschinelle Auswertbarkeit sowie die Lesbarmachung der Daten nicht
beeinträchtigt werden. Eine Installation der im Unternehmen
verwendeten Entschlüsselungsprogramme auf IT-Systemen der Finanzverwaltung
oder Laptops der Prüfer ist nicht möglich. Beim Datenzugriff
in Form der Datenträgerüberlassung muß deshalb die
Entschlüsselung der übergebenen steuerlich relevanten
Daten spätestens bei der Datenübernahme auf Systeme der
Finanzverwaltung erfolgen.
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5.1.8 Zulässige Speichermedien
49) Für den Datenzugriff sind die neuen Archivierungsvorschriften
in Abschnitt III der "GDPdU" zu beachten.
Daneben gelten die allgemeinen Aufbewahrungsvorschriften der Abgabenordnung.
§ 147 Abs. 2 der Abgabenordnung enthält Bestimmungen zur
Form der Aufbewahrung. Die Regelung ist bewußt so gefaßt
worden, daß sie keine bestimmte Technologie oder Speichermedien
vorschreibt. Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege
dürfen nur auf solchen IT-Systemen aufbewahrt werden, die es
technisch ermöglichen, daß bei ihrer Wiedergabe eine
bildliche Übereinstimmung mit dem Original gegeben ist. Bei
den anderen Unterlagen genügt eine inhaltliche Übereinstimmung.
Nähere Regelungen zur Datensicherheit (z.B. Schutz vor unberechtigter
Veränderung, Verlust, Vernichtung der Datenträger) enthält
Tz. 5 der Grundsätze ordnungsgemäßer IT-gestützter
Buchführungssysteme - GoBS - (Bundessteuerblatt 1995 Teil I
S. 738 ff.).
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5.1.9 Nutzbarkeit von Auswertungen des betrieblichen
IT-Systems
50) Eine Nutzung von Auswertungsprogrammen (Auswertungstools) im
Sinne des Abschn. I Nr. 2 a der GDPdU ist nach einem Wechsel des
IT-Systems auch dann gewährleistet, wenn die zum neuen System
gehörenden Auswertungsprogramme (Auswertungstools) in quantitativer
und qualitativer Hinsicht die gleichen Auswertungsmöglichkeiten
wie die des alten IT-Systems bieten. Ansonsten sind die Auswertungsprogramme
(Auswertungstools) des alten IT-System in uneingeschränkt nutzbarem
Umfang (z.B. durch Migration) bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist
vorzuhalten.
Standardisierte Auswertungsprogramme (z.B. SAP R/3 AIS), die zwar
vorhanden, aber nicht installiert sind, müssen für den
Datenzugriff zur Verfügung gestellt werden.
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5.1.10 Nicht zur Weiterverarbeitung geeignete
Unterlagen
51) Da die auf einer Speicherschreibmaschine erstellten Ausgangsrechnungen
nicht originär digital und zur maschinellen Weiterverarbeitung
geeignet sind, besteht keine Verpflichtung zur Aufbewahrung in maschinell
lesbarer Form. Unberührt davon bleibt jedoch die schon seit
jeher bestehende Aufbewahrungspflicht einer solchermaßen erstellten
Ausgangsrechnung gemäß § 147 Abs. 2 Abgabenordnung.
Hinsichtlich unter Zuhilfenahme von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen
erstellten Ausgangsrechnungen muß differenziert werden: Eignen
sich diese Ausgangsrechnungen zur Weiterverarbeitung in einem IT-gestützten
Buchführungssystem, sind sie nach dem Wortlaut der GDPdU auch
in maschinell auswertbarer Form vorzuhalten. Denkbare Beispiele:
Auflistungen einer Vielzahl von Einzelpositionen und Einzelbeträgen
innerhalb einer Tabelle.
52) Die Aufbewahrungspflichten gelten für alle Datenbestände,
die für eine maschinelle Weiterverarbeitung geeignet sind.
Deshalb sind z.B. die in einer Tabellenkalkulation durchgeführten
Berechnungen zur Bildung einer Rückstellung in maschinell auswertbarer
Form aufzubewahren, auch wenn nur das Berechnungsergebnis in die
Buchführung eingeflossen ist.
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5.2 Konsequenzen
53) Grundsätzlich gilt bei der Archivierung von Buchführungsdaten
gemäß der GDPdU, daß archivierte Datenbestände
in maschinell auswertbaren Formaten vorliegen müssen. Allerdings
dürfen nicht digitalisierte Belege weiterhin in graphischen
Formaten gespeichert werden. Bei der Archivierung in hausinternen
Zwischenformaten ist zu beachten, daß bei der weiteren Verarbeitung
keinerlei "Verdichtung" steuerlich relevanter Daten vorgenommen
wird.
54) Eine alleinige Aufzeichnung auf Mikrofilm oder Papier reicht
nicht mehr aus. Sofern der digitale Datenbestand nicht während
der gesamten Aufbewahrungsfrist zwecks maschineller Auswertung vorgehalten
wird, entspricht ein derartiges Archivierungskonzept nicht den Anforderungen
der "GDPdU".
55) Das neuen Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung stellt zudem
keine erweiterten Anforderungen an die Aufbewahrung von eingehenden
Unterlagen (Eingangsrechnungen, Belege, Geschäftsbriefe etc.).
56) Hinsichtlich der maschinellen Auswertbarkeit von E-Mails ist
nicht entscheidend, ob die per E-Mail übermittelten Daten automatisiert
Eingang in das verwendete Buchhaltungssystem gefunden haben oder
im betrieblichen IT-System Importfunktionen zur Übernahme von
steuerlich relevanten Daten aus dem Textkörper von E-Mails
oder angehängter Dateien vorhanden sind. Als Beispiel sei eine
E-Mail aufgeführt, die steuerlich relevante Vertragsgestaltungen
enthält. Über den nach GoBS geforderten Index ist die
maschinelle Auswertbarkeit - der wahlfreie Zugriff - auf die im
Originalformat zu archivierende
E-Mail auch in solchen Fällen sicherzustellen.
E-Mails mit nicht steuerlich relevanten Inhalten müssen hingegen
weder archiviert noch für den Datenzugriff vorgehalten werden.
57) Schließlich besteht keine Verpflichtung dazu, originär
in Papierform anfallende Unterlagen zu digitalisieren. Werden diese
Unterlagen aus betrieblichen Erfordernissen jedoch "GoBS-konform"
digitalisiert, besteht hingegen ein Zugriffsrecht der Finanzverwaltung
auf die digitalisierten Unterlagen. Dies sollte bei einer Entscheidung
über die Anschaffung eines Dokumenten-Management-Systems unbedingt
berücksichtigt werden.
Faustregel: Alle Daten des Rechnungswesens, die einmal beim Steuerpflichtigen
auf einem maschinell verwertbaren Datenträger gespeichert waren,
sind auch in dieser Form vorzuhalten, damit sie durch die Finanzbehörde
maschinell ausgewertet werden können. Daten auf Papier oder
Mikrofilm können nicht maschinell ausgewertet werden.
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5.3 Fragestellungen
58) Ist der Gesellschaft bewußt, daß die gesetzlich
Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen gemäß §
147 Abgabenordnung von den Anforderungen durch die GDPdU unberührt
sind und daher weiterhin Gültigkeit haben?
59) Es besteht keine Verpflichtung, originär in Papierform
anfallende Unterlagen zu digitalisieren. Werden diese Unterlagen
aus betrieblichen Erfordernissen jedoch "GoBS-konform"
digitalisiert, besteht hingegen ein Zugriffsrecht der Finanzverwaltung
auf die digitalisierten Unterlagen. Dies diese bei der Gesellschaft
realisiert und sichergestellt?
60) Werden Buchführungsdaten im Rahmen einer Archivierung
entsprechend den "Grundsätzen ordnungsmäßiger
DV-gestützter Buchführungssysteme" (GoBS) in maschinell
nicht auswertbare Formate überführt (z.B. *.pdf oder *.tif)?
61) Ist sichergestellt, daß neben den eigentlichen Daten
gleichzeitig benötigte Strukturinformationen des spezifischen
Buchhaltungssystems auf maschinell verwertbaren Datenträgern
bereit gestellt werden können?
62) Ist nach den GoBS (Abschnitt VIII. "Wiedergabe der auf
Datenträgern geführten Unterlagen") sichergestellt,
daß auch
E-Mails als originär digitale Dokumente mit einem unveränderbaren
Index versehen sind, unter dem das archivierte digitale Dokument
bearbeitet und verwaltet werden kann, sofern steuerlich relevante
Daten enthalten sind?
63) Ist gewährleistet, daß beim Datenzugriff in Form
der Datenträgerüberlassung die Entschlüsselung der
übergebenen steuerlich relevanten Daten spätestens bei
der Datenübernahme auf Systeme der Finanzverwaltung erfolgt
ist?
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oben
6 Sonstiges
6.1 Nutzung für versehentlich überlassene
Daten
64) Für versehentlich überlassene Daten besteht kein
Verwertungsverbot.
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6.2 Download von Daten aus dem IT-System
65) Die Prüfungsdienste sind in keinem Fall berechtigt, Daten
zwecks Sicherung oder späterer Weiterverarbeitung von den betrieblichen
IT-Systemen herunterzuladen oder Kopien vorhandener Datensicherungen
vorzunehmen. Entscheidet sich der Prüfer für eine Datenanalyse
mit Hilfe dienstlich bereitgestellter Prüfsoftware, müssen
die dazu erforderlichen steuerlich relevanten Daten vom Unternehmen
auf einem maschinell verwertbaren Datenträger bereit gestellt
werden. Ergeben sich aufgrund der Datenanalyse Anhaltspunke, die
eine vertiefte Überprüfung angezeigt sein lassen oder
reichen die auf dem Datenträger zur Verfügung gestellten
Daten zur steuerlichen Beurteilung nicht aus, kann der Prüfer
auch im Fall der Datenträgerüberlassung zu den anderen
Zugriffsmöglichkeiten übergehen.
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6.3 Datenzugriffsrecht auf Daten vorangegangener
Wirtschaftsjahre
66) Ab dem 1. Januar 2002 hat die Finanzverwaltung grundsätzlich
das Recht, auch auf elektronisch vorgehaltene Daten vorangegangener
Wirtschaftsjahre zuzugreifen. Bis auf zwei Ausnahmen sind daher
bereits archivierte Daten auf Verlangen des Prüfers während
der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von bis zu zehn Jahren
für den unmittelbaren und mittelbaren Datenzugriff in das IT-System
einzuspielen:
- Bei Archivierung vor dem 1. Januar 2002 brauchen die Daten nicht
wieder eingespielt zu werden, wenn dies mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand für das Unternehmen verbunden wäre (z.B.:
fehlende Speicherkapazität, nochmalige Datenerfassung, Archivierung
außerhalb des aktuellen Datenverarbeitungssystems, Wechsel
der Hard- oder Software).
- Kann im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahrs die Archivierung
ab 1. Januar 2002 nachweisbar aus technischen Gründen nicht
auf einem maschinell auswertbaren Datenträger erfolgen, wird
dem Unternehmen Gelegenheit gegeben, seinen Archivierungspflichten
bis spätestens zu Beginn des anschließenden abweichenden
Wirtschaftsjahrs nachzukommen.
Für die Anwendung des Datenzugriffs kommt es auf den Zeitpunkt
der Archivierung, nicht auf den jeweiligen Veranlagungs- oder Gewinnermittlungszeitraum
an (s. Abschn. I Nr. 3 der GDPdU).
nach
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6.4 Sanktionen bei Nichterfüllung der
Anforderungen der "GDPdU"
67) Es gibt mehrere Sanktionsmöglichkeiten. Je nach den Umständen
im Einzelfall kommen z.B. in Betracht: Bußgeld, Zwangsmittel,
Schätzung.
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6.5 Datenträgerüberlassung und Prüfsoftware
der Finanzverwaltung
68) Beim Datenzugriff in Form der Datenträgerüberlassung
bedient sich die Finanzverwaltung bundeseinheitlich der frei auf
dem Markt verfügbaren und bei Wirtschaftsprüfern bereits
seit langem verbreiteten Prüfsoftware "IDEA". Deren
Installation erfolgt ausschließlich auf den Laptops der Außenprüfer
und Arbeitsplatzrechnern der Finanzverwaltung. Auf IT-Systemen des
Unternehmens oder eines beauftragten Dritten darf die Prüfsoftware
hingegen durch die Finanzbehörde keinesfalls installiert werden.
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7 Zweifelsfragen
69) Die nachfolgend benannten Sachverhalte führen regelmäßig
zu Diskussionen und werden hier benannt, um in der Analyse Berücksichtigung
zu finden:
- Urkundeneigenschaft der nach § 147 AO aufbewahrungspflichtigen
Unterlagen
- Anforderungen an die Aufbewahrung bei Anpassungen der IT
- Historisierung von Stammdaten- und Tabellenänderungen
- Speicherung und Archivierung von Kassenumsätzen
- Speicherung und Archivierung von lagerplatzbezogenen Inventurzählungen
- Auswirkungen der Neufassung der Abgabenordnung auf die Dokumentation
von Verrechnungspreisen
- Aufbewahrung und Vorlage von E-Mails und Trivialsoftware
- Art und Umfang der Auswertungsmöglichkeiten für archivierte
Daten
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